Sozialhilfe | Beschwerde
Erwägungen (17 Absätze)
E. 3 Am 2. November 2018 teilte die Leiterin der SD der Sozialarbeiterin mit, dass die SD auf das SIL (recte: Wiedererwägungs-)Gesuch nicht eingehen können. Bereits am 15. Mai 2018 sei ein beschwerdefähiger Entscheid er- gangen, welcher jedoch nicht angefochten worden und deswegen in Rechtskraft erwachsen sei. Darin sei A._____ über den Mehrmietenabzug informiert worden. Es werde deshalb keine neue, beschwerdefähige Verfü- gung erlassen, da A._____ bereits die Möglichkeit zur Beschwerde gehabt
- 3 - habe. In der Beilage finde sie zudem einen Auszug mit Wohnungsanzei- gen, welcher Wohnungen zeige, die unter der Mietzinslimite von Fr. 1'400.-- lägen.
E. 3.1 Art. 24 Abs. 1 VRG sieht die Möglichkeit einer Wiedererwägung vor. Dabei ersuchen die Betroffenen die verfügende Verwaltungsbehörde darum, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Es handelt sich eher um eine Bitte, nochmals auf die Verfügung zurückzukom- men und eine andere Würdigung der Sach- oder Rechtslage vorzunehmen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1272). Damit eine Verfügung in Wiedererwägung gezogen wird, müssen die Gründe für einen Widerruf glaubhaft gemacht werden (Art. 24 Abs. 2 VRG). Dies bedeutet, dass sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungs- grundlage geändert haben muss und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen dem Widerruf (der Wiedererwägung) entgegen- stehen (Art. 25 Abs. 1 lit. a und b VRG).
E. 3.2 Das Bundesgericht leitet aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; BV) einen Minimalan- spruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ab. Dazu müssen sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben und der Gesuchsteller muss wesentliche Tatsachen oder Beweismittel vor- bringen, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder deren Gel- tendmachung nicht möglich war oder dazu kein Grund bestand (statt vieler: BGE 138 I 61, E.4.3).
E. 3.3 Das Schreiben des RSD vom 29. Oktober 2018 an die SD kann als Wie- dererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ausgelegt werden. Der RSD hat die SD gebeten, die Verfügung vom 15. Mai 2018 in Wiedererwägung zu ziehen und die Mehrmiete von Fr. 260.-- ab Oktober 2018 dem Grund- bedarf hinzuzurechnen. Dadurch ergäbe sich durchgehend, für das ganze Jahr, ein Sozialhilfebetrag von Fr. 1'660.-- für die Wohnungsmiete.
- 9 -
E. 3.4 Der RSD begründet das Wiedererwägungsgesuch an die SD damit, dass die Beschwerdeführerin versucht habe, eine günstigere Wohnung zu fin- den, was ihr allerdings nicht gelungen sei. Die Beschwerdeführerin zweifle auch daran, dass ein potentieller Mieter jemanden mit einem langen Betrei- bungsregister und Unterstützung der Gemeinde akzeptiere. Zudem sei sie der Meinung, dass sie weder in einer zu grossen, noch zu teuren Wohnung lebe. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei es ihr nicht möglich, einen Umzug vorzunehmen. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, es gebe in der Gemeinde X._____ keine Wohnungen unter Fr. 1'400.--, widerspricht die Beschwerdegegnerin mit einem Auszug eines Immobilienportals, wel- ches solche Wohnungen anzeigt. Auf die Wiedererwägung wurde von der Beschwerdegegnerin mangels neuer Tatsachen nicht eingetreten.
E. 3.5 In der Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie keinen Um- zug vornehmen könne, da sie aufgrund körperlicher Einschränkungen ein Zügelunternehmen beauftragen und selbst finanzieren müsste. Dies belegt sie mit einem Arztzeugnis vom 7. März 2019, welches ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 30. März 2019 attestiert "aus körperlichen Grün- den nicht im Stande [zu sein] einen Wohnortswechsel durchzuführen". Ab- gesehen davon, dass eine über 5 Monate zurückreichende Bescheinigung äusserst zweifelhaft ist und deshalb unglaubwürdig erscheint, verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie gemäss Unterstützungsverfügung ihre zu teure Wohnung per Ende September 2018 hätte kündigen und verlassen müssen, um die verfügten Kürzungen zu vermeiden. Wenn die Beschwer- deführerin dann erwähnt, dass diese Einschränkungen bereits vor dem Ok- tober 2018 bestanden haben, so bleibt dies gänzlich unbewiesen und hätte
– wenn die Einschränkungen tatsächlich vorgelegen hätten – die Be- schwerdeführerin verpflichtet, diesen Umstand während der Wohnungssu- che im Sommer 2018 vorzubringen, so diese dann überhaupt stattgefun- den hat. Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin bei Vorliegen der von
- 10 - ihr behaupteten Beschwerde einen Antrag auf Finanzierung des Umzuges stellen können/müssen.
E. 3.6 Ein weiteres Argument für den Eintritt auf das Wiedererwägungsgesuch sieht die Beschwerdeführerin in der Tatsache, dass sie seit 14 Jahren Haustiere besitze. Auch dieses Argument hätte sie bereits im früheren Ver- fahren vorbringen können. Gleiches gilt für die Bezahlung des Depots.
E. 3.7 Die Beschwerdeführerin räumt zudem selber ein, dass die Gründe, welche ihr einen Umzug verunmöglichen, bereits seit längerer Zeit bestünden. Sie wäre deshalb gehalten gewesen, den Leistungsentscheid vom 15. Mai 2018 mit einem ordentlichen Rechtsmittel anzufechten.
E. 3.8 Vor diesem Hintergrund ist es weder den SD noch dem Gemeinderat vor- zuwerfen, sich inhaltlich nicht mehr mit dem längst in Rechtskraft erwach- senen Entscheid zu befassen. Selbst aber wenn sie sich damit inhaltlich befasst hätten, wäre offenkundig gewesen, dass kein Grund besteht, der Beschwerdeführerin einen Aufschub des Abzugs der Mehrmiete von Fr. 260/Mt. vom Grundbedarf zu gewähren. 4. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, dass der Familie mindestens fünf Mal eine befristete Sozialhilfe verlängert wurde. Auch dem von ihr ge- trennt lebenden Mann sei die befristete Auszahlung des Mietzinses verlän- gert worden. Diesen Ausführungen wird nicht widersprochen. Allerdings kann die Beschwerdeführerin aus früheren Verfügungen über die öffentli- che Unterstützung ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, sind diese doch jeweils zeitlich befristet ergangen. Auch der Leistungsentscheid vom
E. 4 Zwischen dem 5. und 7. November 2018 kam es zwischen A._____, der Sozialarbeiterin und den SD zu mehrmaligen Schriftenwechseln. Darin wünschte A._____, dass die SD einen beschwerdefähigen Entscheid er- lassen. Die SD hielten jedoch an ihrem Schreiben vom 2. November 2018 fest und waren weiterhin der Ansicht, dass gemäss Leistungsentscheid klar stehe, dass ab Oktober 2018 die Mehrmiete abgezogen werden müsse. A._____ habe bereits die Möglichkeit zur Einsprache gehabt und diese aber nicht genutzt.
E. 5 Am 15. November 2018 erhob A._____ Beschwerde gegen die SD beim Gemeinderat der Gemeinde X._____ (nachfolgend: Gemeinderat). Sie be- antragte, dass ihr unverzüglich eine beschwerdefähige Verfügung zu er- stellen sei, respektive der normale Rechtsweg zu beschreiten sei. Die be- schwerdefähige Verfügung könne die Mietzinsdifferenz befürworten oder ablehnen. Dafür setzte sie dem Gemeinderat eine Frist von fünf Tagen. Sie begründete dies damit, dass sie nach einiger Zeit ein Gesuch für die Miet- zinsdifferenz ab 1. Oktober 2018 eingereicht habe. Dieses sei abgelehnt worden, woraufhin sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangt habe. Zudem habe sie den RSD bereits im September 2018 darauf aufmerksam gemacht, dass die Miete nur bis Oktober 2018 übernommen werde und ein Erneuerungsgesuch fällig sei. Es sei auch für ihren Rechtsberater neu, dass eine Verwaltung ihren Entscheid nicht verfügen wolle. Der Hinweis auf die andere Verfügung greife nicht.
E. 6 Am 18. Dezember 2018 erliess der Gemeinderat einen Entscheid. Darin wurde die Beschwerde vom 15. November 2018 abgewiesen mit der Be- gründung, dass die SD zu Recht nicht auf das Gesuch vom 29. Oktober
- 4 - 2018 eingetreten seien und der Leistungsentscheid vom 15. Mai 2018 un- angefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Den Beschwerdeeintritt begrün- dete der Gemeinderat mit dem Schreiben vom 2. November 2018, welches seiner Ansicht nach eine Verfügung darstelle, die auf das Gesuch von A._____ vom 29. Oktober 2018 erlassen worden sei. Die erwähnte Verfü- gung enthalte keine Rechtsmittelbelehrung, weshalb ein Weiterzug inner- halb von zwei Monaten zulässig sei. Materiell berufe sich der Gemeinderat auf die SKOS-Richtlinien, welche den Wohnungsmietzins für eine erforder- liche und zumutbare Wohnung im ortsüblichen Rahmen vorgebe. Gemäss den Richtlinien der Gemeinde X._____ betrage die ortsübliche, anrechen- bare Miete für einen Familienhaushalt bzw. Alleinerziehende mit einem Kind monatlich Fr. 1'400.--. Es sei A._____ durchaus möglich, eine Woh- nung im Rahmen der besagten Mietzinslimite zu finden. Die geschilderten, gesundheitlichen Probleme, die sie an einem Wohnungswechsel hindern würden, seien nicht belegt.
E. 7 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. Ja- nuar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht). Sie beantragte, die SD seien zu ver- pflichten, zukünftig rechtliches Gehör zu gewähren und ihr die Mietzinsdif- ferenz ab 1. Oktober 2019 rasch zu entschädigen. Zudem seien sie even- tuell zu verpflichten, eine beschwerdefähige Verfügung zu erstellen. Ihre Beschwerde sei prioritär zu behandeln. Alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. Ihre Beschwerde begrün- dete sie damit, dass sie davon ausging, dass die Mietzinsdifferenz verlän- gert werde. Dies sei ihr auch von der Betreuerin der RSD mehrfach gesagt worden und auch früher so gemacht worden. Materiell begründet sie ihre Anliegen damit, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, eine Wohnung zu finden, da keine der aufgelisteten Wohnungen am 1. Oktober 2018 verfüg- bar gewesen sei und zwei Wohnungen am 19. November 2018 gefehlt hät- ten. Zudem könne sie das Depot nicht bezahlen und habe ein langes Be-
- 5 - treibungsregister, weshalb sie keine Wohnung erhalte. Mit ihren Rücken- schmerzen könne sie nicht umziehen und müsse eine Zügelfirma engagie- ren, welche sie sich wiederum nicht leisten könne.
E. 8 Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 beantragte der Gemeinderat (nachfolgend: Beschwerdegegner), die Beschwerde sei kostenfällig abzu- weisen. Er begründete dies damit, dass er am Entscheid vom 18. Dezem- ber 2018 festhalte. Zudem habe die Beschwerdeführerin das Mitwirkungs- recht nicht wahrgenommen, weshalb das rechtliche Gehör folglich nicht verletzt worden sei. Auch sei der Leistungsentscheid der SD vom 15. Mai 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass die SD diese The- matik zu Recht nicht erneut auf dem Verfügungsweg beurteilt und festge- legt hätten. Die gesundheitlichen Probleme, welche die Beschwerdeführe- rin an einem Wohnungswechsel hinderten, seien nach wie vor nicht bewie- sen. In der Gemeinde X._____ bestünden ausserdem zahlreiche Wohnan- gebote, die zumutbaren Raum für zwei Personen und Haustiere bieten wür- den. Weder die Verwurzelung zu einem bestimmten Quartier, das Alter, die Gesundheit der betroffenen Person noch ihre soziale Integration sprächen gegen einen Wechsel in eine günstigere Wohnung.
E. 9 Mit Replik vom 20. März 2019 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre materielle Begründung. Den zügelein- schränkenden Gesundheitszustand belegte sie mit einem rückwirkend, auf Oktober 2018 ausgestellten Arztzeugnis. Sie machte des Weiteren aus Treu und Glauben geltend, dass ihr die Mietzinsdifferenz für weitere sechs Monate verlängert werden müsse. Dies sei bereits mehrmals so gewesen und sie habe auch davon ausgehen können, dass die Bezahlung des Miet- zinses verlängert werde.
E. 10 Der Beschwerdegegner verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.
- 6 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist zuständig für Be- schwerden gegen letztinstanzliche, kommunale Entscheide (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; BR 370.100 [VRG]). Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht übersteigt und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der vorliegende Streitwert beläuft sich auf Fr. 1'560.-- (sechs Mal Fr. 260.--; Differenz der Miete von Fr. 1'660.-- und ausbezahltem Mietanteil von Fr. 1'400.-- für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 30. April 2019). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit nach Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb der Einzelrichter zuständig ist. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Sie begründet dies nicht und bezieht sich dabei auf den Ent- scheid über den Nichteintritt auf das Wiedererwägungsgesuch. Es ist an- zumerken, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Leis- tungsentscheids bereits mit Beschwerde gegen den Leistungsentscheid vom 15. Mai 2018 hätte geltend gemacht werden müssen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das rechtliche Gehör bei Erlass des Entscheids des Be- schwerdegegners über den Nichteintritt auf das Wiedererwägungsgesuch verletzt worden ist. 2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Auch Art. 16 Abs. 1 VRG besagt, dass die Behörde den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, wes- wegen eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Ent-
- 7 - scheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst. In der Praxis ist jedoch eine Heilung möglich, wenn die Beschwerdeinstanz in denjenigen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verweigert worden ist, dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz. Dadurch kann die Beschwerdeinstanz das Versäumte nachholen (BGE 127 V 437, E.3d.aa mit Hinweisen). 2.3. Die SD haben der Beschwerdeführerin vor Erlass ihres Nichteintretensent- scheids das rechtliche Gehör nicht gewährt. Indem der Beschwerdeführerin aber ein verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren offen stand, welches sie auch genutzt hat, und sie sich so zum zweiten Mal vor einer Behörde mit voller Überprüfungsbefugnis äussern konnte, und zusätzlich die Hilfe einer Sozialarbeiterin in Anspruch genommen hat, handelt es sich nur um eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit der verwaltungsinter- nen Beschwerde an den Beschwerdegegner hatte die Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit, ihren Standpunkt gebührend darzulegen. In diesem Sinne ist die leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu be- trachten. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den negativen Wiederer- wägungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2018. Verfügungen, mit denen die Anhandnahme eines Wiedererwägungsgesu- ches abgelehnt werden, sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Gesuch- steller kann nur geltend machen, dass im vorliegenden Fall die Vorausset- zungen für eine Wiedererwägung gegeben sind und deswegen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenos- senschaft (SR 101; BV) ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1281). Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdefüh- rerin einen Anspruch auf Eintritt auf ihr Wiedererwägungsgesuch gehabt hätte.
- 8 -
E. 15 Mai 2018 regelt die Sozialhilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis am 30. April 2019. Die Gewährung von öffentlicher Unterstützung ist immer zeitlich begrenzt, damit vor einer allfälligen Verlän- gerung jeweils die dannzumal aktuelle Sachlage geprüft und die Unterstüt-
- 11 - zung – falls notwendig – angepasst werden kann. Das Vorgehen der SD und des Beschwerdegegners ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. 5. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorausset- zungen nach Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. a und b VRG für den Eintritt auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ge- geben waren und der Beschwerdegegner die dagegen gerichtete Be- schwerde zu Recht abgewiesen hat. Selbst wenn die SD auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2018 eingetreten wären bzw. hät- ten eintreten müssen, so wäre dieses als offensichtlich unbegründet abzu- weisen gewesen; dies ist auch im angefochtenen Entscheid klar zum Aus- druck gekommen, weshalb es für das angerufene Gericht keinen Grund gibt, korrigierend einzugreifen. Die Beschwerde wird somit abgewiesen. 6. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel ver- pflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten zu ersetzen. Auch wenn die Beschwerdeführerin kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat, ist es für das streitberufene Gericht offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin als So- zialhilfeempfängerin nicht in der Lage wäre, Gerichtskosten zu bezahlen; entsprechend werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten verlegt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrau- ten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugespro- chen, wenn sie, wie vorliegend, in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen - 12 -
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 10
3. Kammer Einzelrichter Audétat und Casutt als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 5. Juni 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
- 2 - 1. Mit Leistungsentscheid vom 15. Mai 2018 teilten die Sozialen Dienste (nachfolgend: SD) A._____ mit, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe gutge- heissen werde und ihr vom 1. Mai 2018 bis 30. April 2019 monatlich Fr. 3'188.90 wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss SKOS-Budget für 2 Personen in einem 2 Personenhaushalt ausgerichtet werde. Dabei wurden Woh- nungskosten von Fr. 1‘660.-- abgerechnet. Zusätzlich wurde A._____ darü- ber informiert, dass die Mietübernahmen für einen Familienhaushalt mit ei- nem Kind max. Fr. 1'400.-- betragen. Da ihre Miete den Richtwert über- steige, würden die SD nur noch bis zum nächsten Kündigungstermin die Miete von Fr. 1'660.-- erstatten und spätestens ab Oktober 2018 die Mehr- miete von Fr. 260.-- vom Grundbedarf abziehen. 2. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 des regionalen Sozialdienstes (nach- folgend: RSD) an die SD, erläuterte die Sozialarbeiterin, dass es gemäss A._____ nicht möglich gewesen sei, eine günstigere Wohnung zu finden. A._____ zweifle auch daran, dass ein potentieller Vermieter jemanden ak- zeptiere, der finanzielle Unterstützung durch die Gemeinde erhalte und über ein langes Betreibungsregister verfüge. Ausserdem sei A._____ der Meinung, dass sie weder in einer zu grossen, noch zu teuren Wohnung wohne. Aufgrund ihres aktuellen Gesundheitszustandes sei es A._____ nicht möglich, einen Umzug vorzunehmen. Deswegen ersuche A._____ die SD, die Mehrmiete weiterhin zu übernehmen und ansonsten eine be- schwerdefähige Verfügung auszustellen. 3. Am 2. November 2018 teilte die Leiterin der SD der Sozialarbeiterin mit, dass die SD auf das SIL (recte: Wiedererwägungs-)Gesuch nicht eingehen können. Bereits am 15. Mai 2018 sei ein beschwerdefähiger Entscheid er- gangen, welcher jedoch nicht angefochten worden und deswegen in Rechtskraft erwachsen sei. Darin sei A._____ über den Mehrmietenabzug informiert worden. Es werde deshalb keine neue, beschwerdefähige Verfü- gung erlassen, da A._____ bereits die Möglichkeit zur Beschwerde gehabt
- 3 - habe. In der Beilage finde sie zudem einen Auszug mit Wohnungsanzei- gen, welcher Wohnungen zeige, die unter der Mietzinslimite von Fr. 1'400.-- lägen. 4. Zwischen dem 5. und 7. November 2018 kam es zwischen A._____, der Sozialarbeiterin und den SD zu mehrmaligen Schriftenwechseln. Darin wünschte A._____, dass die SD einen beschwerdefähigen Entscheid er- lassen. Die SD hielten jedoch an ihrem Schreiben vom 2. November 2018 fest und waren weiterhin der Ansicht, dass gemäss Leistungsentscheid klar stehe, dass ab Oktober 2018 die Mehrmiete abgezogen werden müsse. A._____ habe bereits die Möglichkeit zur Einsprache gehabt und diese aber nicht genutzt. 5. Am 15. November 2018 erhob A._____ Beschwerde gegen die SD beim Gemeinderat der Gemeinde X._____ (nachfolgend: Gemeinderat). Sie be- antragte, dass ihr unverzüglich eine beschwerdefähige Verfügung zu er- stellen sei, respektive der normale Rechtsweg zu beschreiten sei. Die be- schwerdefähige Verfügung könne die Mietzinsdifferenz befürworten oder ablehnen. Dafür setzte sie dem Gemeinderat eine Frist von fünf Tagen. Sie begründete dies damit, dass sie nach einiger Zeit ein Gesuch für die Miet- zinsdifferenz ab 1. Oktober 2018 eingereicht habe. Dieses sei abgelehnt worden, woraufhin sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangt habe. Zudem habe sie den RSD bereits im September 2018 darauf aufmerksam gemacht, dass die Miete nur bis Oktober 2018 übernommen werde und ein Erneuerungsgesuch fällig sei. Es sei auch für ihren Rechtsberater neu, dass eine Verwaltung ihren Entscheid nicht verfügen wolle. Der Hinweis auf die andere Verfügung greife nicht. 6. Am 18. Dezember 2018 erliess der Gemeinderat einen Entscheid. Darin wurde die Beschwerde vom 15. November 2018 abgewiesen mit der Be- gründung, dass die SD zu Recht nicht auf das Gesuch vom 29. Oktober
- 4 - 2018 eingetreten seien und der Leistungsentscheid vom 15. Mai 2018 un- angefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Den Beschwerdeeintritt begrün- dete der Gemeinderat mit dem Schreiben vom 2. November 2018, welches seiner Ansicht nach eine Verfügung darstelle, die auf das Gesuch von A._____ vom 29. Oktober 2018 erlassen worden sei. Die erwähnte Verfü- gung enthalte keine Rechtsmittelbelehrung, weshalb ein Weiterzug inner- halb von zwei Monaten zulässig sei. Materiell berufe sich der Gemeinderat auf die SKOS-Richtlinien, welche den Wohnungsmietzins für eine erforder- liche und zumutbare Wohnung im ortsüblichen Rahmen vorgebe. Gemäss den Richtlinien der Gemeinde X._____ betrage die ortsübliche, anrechen- bare Miete für einen Familienhaushalt bzw. Alleinerziehende mit einem Kind monatlich Fr. 1'400.--. Es sei A._____ durchaus möglich, eine Woh- nung im Rahmen der besagten Mietzinslimite zu finden. Die geschilderten, gesundheitlichen Probleme, die sie an einem Wohnungswechsel hindern würden, seien nicht belegt. 7. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. Ja- nuar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht). Sie beantragte, die SD seien zu ver- pflichten, zukünftig rechtliches Gehör zu gewähren und ihr die Mietzinsdif- ferenz ab 1. Oktober 2019 rasch zu entschädigen. Zudem seien sie even- tuell zu verpflichten, eine beschwerdefähige Verfügung zu erstellen. Ihre Beschwerde sei prioritär zu behandeln. Alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. Ihre Beschwerde begrün- dete sie damit, dass sie davon ausging, dass die Mietzinsdifferenz verlän- gert werde. Dies sei ihr auch von der Betreuerin der RSD mehrfach gesagt worden und auch früher so gemacht worden. Materiell begründet sie ihre Anliegen damit, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, eine Wohnung zu finden, da keine der aufgelisteten Wohnungen am 1. Oktober 2018 verfüg- bar gewesen sei und zwei Wohnungen am 19. November 2018 gefehlt hät- ten. Zudem könne sie das Depot nicht bezahlen und habe ein langes Be-
- 5 - treibungsregister, weshalb sie keine Wohnung erhalte. Mit ihren Rücken- schmerzen könne sie nicht umziehen und müsse eine Zügelfirma engagie- ren, welche sie sich wiederum nicht leisten könne. 8. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 beantragte der Gemeinderat (nachfolgend: Beschwerdegegner), die Beschwerde sei kostenfällig abzu- weisen. Er begründete dies damit, dass er am Entscheid vom 18. Dezem- ber 2018 festhalte. Zudem habe die Beschwerdeführerin das Mitwirkungs- recht nicht wahrgenommen, weshalb das rechtliche Gehör folglich nicht verletzt worden sei. Auch sei der Leistungsentscheid der SD vom 15. Mai 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass die SD diese The- matik zu Recht nicht erneut auf dem Verfügungsweg beurteilt und festge- legt hätten. Die gesundheitlichen Probleme, welche die Beschwerdeführe- rin an einem Wohnungswechsel hinderten, seien nach wie vor nicht bewie- sen. In der Gemeinde X._____ bestünden ausserdem zahlreiche Wohnan- gebote, die zumutbaren Raum für zwei Personen und Haustiere bieten wür- den. Weder die Verwurzelung zu einem bestimmten Quartier, das Alter, die Gesundheit der betroffenen Person noch ihre soziale Integration sprächen gegen einen Wechsel in eine günstigere Wohnung. 9. Mit Replik vom 20. März 2019 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre materielle Begründung. Den zügelein- schränkenden Gesundheitszustand belegte sie mit einem rückwirkend, auf Oktober 2018 ausgestellten Arztzeugnis. Sie machte des Weiteren aus Treu und Glauben geltend, dass ihr die Mietzinsdifferenz für weitere sechs Monate verlängert werden müsse. Dies sei bereits mehrmals so gewesen und sie habe auch davon ausgehen können, dass die Bezahlung des Miet- zinses verlängert werde. 10. Der Beschwerdegegner verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.
- 6 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist zuständig für Be- schwerden gegen letztinstanzliche, kommunale Entscheide (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; BR 370.100 [VRG]). Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht übersteigt und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der vorliegende Streitwert beläuft sich auf Fr. 1'560.-- (sechs Mal Fr. 260.--; Differenz der Miete von Fr. 1'660.-- und ausbezahltem Mietanteil von Fr. 1'400.-- für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 30. April 2019). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit nach Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb der Einzelrichter zuständig ist. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Sie begründet dies nicht und bezieht sich dabei auf den Ent- scheid über den Nichteintritt auf das Wiedererwägungsgesuch. Es ist an- zumerken, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Leis- tungsentscheids bereits mit Beschwerde gegen den Leistungsentscheid vom 15. Mai 2018 hätte geltend gemacht werden müssen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das rechtliche Gehör bei Erlass des Entscheids des Be- schwerdegegners über den Nichteintritt auf das Wiedererwägungsgesuch verletzt worden ist. 2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Auch Art. 16 Abs. 1 VRG besagt, dass die Behörde den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, wes- wegen eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Ent-
- 7 - scheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst. In der Praxis ist jedoch eine Heilung möglich, wenn die Beschwerdeinstanz in denjenigen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verweigert worden ist, dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz. Dadurch kann die Beschwerdeinstanz das Versäumte nachholen (BGE 127 V 437, E.3d.aa mit Hinweisen). 2.3. Die SD haben der Beschwerdeführerin vor Erlass ihres Nichteintretensent- scheids das rechtliche Gehör nicht gewährt. Indem der Beschwerdeführerin aber ein verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren offen stand, welches sie auch genutzt hat, und sie sich so zum zweiten Mal vor einer Behörde mit voller Überprüfungsbefugnis äussern konnte, und zusätzlich die Hilfe einer Sozialarbeiterin in Anspruch genommen hat, handelt es sich nur um eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit der verwaltungsinter- nen Beschwerde an den Beschwerdegegner hatte die Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit, ihren Standpunkt gebührend darzulegen. In diesem Sinne ist die leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu be- trachten. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den negativen Wiederer- wägungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2018. Verfügungen, mit denen die Anhandnahme eines Wiedererwägungsgesu- ches abgelehnt werden, sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Gesuch- steller kann nur geltend machen, dass im vorliegenden Fall die Vorausset- zungen für eine Wiedererwägung gegeben sind und deswegen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenos- senschaft (SR 101; BV) ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1281). Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdefüh- rerin einen Anspruch auf Eintritt auf ihr Wiedererwägungsgesuch gehabt hätte.
- 8 - 3.1. Art. 24 Abs. 1 VRG sieht die Möglichkeit einer Wiedererwägung vor. Dabei ersuchen die Betroffenen die verfügende Verwaltungsbehörde darum, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Es handelt sich eher um eine Bitte, nochmals auf die Verfügung zurückzukom- men und eine andere Würdigung der Sach- oder Rechtslage vorzunehmen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1272). Damit eine Verfügung in Wiedererwägung gezogen wird, müssen die Gründe für einen Widerruf glaubhaft gemacht werden (Art. 24 Abs. 2 VRG). Dies bedeutet, dass sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungs- grundlage geändert haben muss und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen dem Widerruf (der Wiedererwägung) entgegen- stehen (Art. 25 Abs. 1 lit. a und b VRG). 3.2. Das Bundesgericht leitet aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; BV) einen Minimalan- spruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ab. Dazu müssen sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben und der Gesuchsteller muss wesentliche Tatsachen oder Beweismittel vor- bringen, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder deren Gel- tendmachung nicht möglich war oder dazu kein Grund bestand (statt vieler: BGE 138 I 61, E.4.3). 3.3. Das Schreiben des RSD vom 29. Oktober 2018 an die SD kann als Wie- dererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ausgelegt werden. Der RSD hat die SD gebeten, die Verfügung vom 15. Mai 2018 in Wiedererwägung zu ziehen und die Mehrmiete von Fr. 260.-- ab Oktober 2018 dem Grund- bedarf hinzuzurechnen. Dadurch ergäbe sich durchgehend, für das ganze Jahr, ein Sozialhilfebetrag von Fr. 1'660.-- für die Wohnungsmiete.
- 9 - 3.4. Der RSD begründet das Wiedererwägungsgesuch an die SD damit, dass die Beschwerdeführerin versucht habe, eine günstigere Wohnung zu fin- den, was ihr allerdings nicht gelungen sei. Die Beschwerdeführerin zweifle auch daran, dass ein potentieller Mieter jemanden mit einem langen Betrei- bungsregister und Unterstützung der Gemeinde akzeptiere. Zudem sei sie der Meinung, dass sie weder in einer zu grossen, noch zu teuren Wohnung lebe. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei es ihr nicht möglich, einen Umzug vorzunehmen. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, es gebe in der Gemeinde X._____ keine Wohnungen unter Fr. 1'400.--, widerspricht die Beschwerdegegnerin mit einem Auszug eines Immobilienportals, wel- ches solche Wohnungen anzeigt. Auf die Wiedererwägung wurde von der Beschwerdegegnerin mangels neuer Tatsachen nicht eingetreten. 3.5. In der Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie keinen Um- zug vornehmen könne, da sie aufgrund körperlicher Einschränkungen ein Zügelunternehmen beauftragen und selbst finanzieren müsste. Dies belegt sie mit einem Arztzeugnis vom 7. März 2019, welches ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 30. März 2019 attestiert "aus körperlichen Grün- den nicht im Stande [zu sein] einen Wohnortswechsel durchzuführen". Ab- gesehen davon, dass eine über 5 Monate zurückreichende Bescheinigung äusserst zweifelhaft ist und deshalb unglaubwürdig erscheint, verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie gemäss Unterstützungsverfügung ihre zu teure Wohnung per Ende September 2018 hätte kündigen und verlassen müssen, um die verfügten Kürzungen zu vermeiden. Wenn die Beschwer- deführerin dann erwähnt, dass diese Einschränkungen bereits vor dem Ok- tober 2018 bestanden haben, so bleibt dies gänzlich unbewiesen und hätte
– wenn die Einschränkungen tatsächlich vorgelegen hätten – die Be- schwerdeführerin verpflichtet, diesen Umstand während der Wohnungssu- che im Sommer 2018 vorzubringen, so diese dann überhaupt stattgefun- den hat. Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin bei Vorliegen der von
- 10 - ihr behaupteten Beschwerde einen Antrag auf Finanzierung des Umzuges stellen können/müssen. 3.6. Ein weiteres Argument für den Eintritt auf das Wiedererwägungsgesuch sieht die Beschwerdeführerin in der Tatsache, dass sie seit 14 Jahren Haustiere besitze. Auch dieses Argument hätte sie bereits im früheren Ver- fahren vorbringen können. Gleiches gilt für die Bezahlung des Depots. 3.7. Die Beschwerdeführerin räumt zudem selber ein, dass die Gründe, welche ihr einen Umzug verunmöglichen, bereits seit längerer Zeit bestünden. Sie wäre deshalb gehalten gewesen, den Leistungsentscheid vom 15. Mai 2018 mit einem ordentlichen Rechtsmittel anzufechten. 3.8. Vor diesem Hintergrund ist es weder den SD noch dem Gemeinderat vor- zuwerfen, sich inhaltlich nicht mehr mit dem längst in Rechtskraft erwach- senen Entscheid zu befassen. Selbst aber wenn sie sich damit inhaltlich befasst hätten, wäre offenkundig gewesen, dass kein Grund besteht, der Beschwerdeführerin einen Aufschub des Abzugs der Mehrmiete von Fr. 260/Mt. vom Grundbedarf zu gewähren. 4. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, dass der Familie mindestens fünf Mal eine befristete Sozialhilfe verlängert wurde. Auch dem von ihr ge- trennt lebenden Mann sei die befristete Auszahlung des Mietzinses verlän- gert worden. Diesen Ausführungen wird nicht widersprochen. Allerdings kann die Beschwerdeführerin aus früheren Verfügungen über die öffentli- che Unterstützung ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, sind diese doch jeweils zeitlich befristet ergangen. Auch der Leistungsentscheid vom
15. Mai 2018 regelt die Sozialhilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis am 30. April 2019. Die Gewährung von öffentlicher Unterstützung ist immer zeitlich begrenzt, damit vor einer allfälligen Verlän- gerung jeweils die dannzumal aktuelle Sachlage geprüft und die Unterstüt-
- 11 - zung – falls notwendig – angepasst werden kann. Das Vorgehen der SD und des Beschwerdegegners ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. 5. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorausset- zungen nach Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. a und b VRG für den Eintritt auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ge- geben waren und der Beschwerdegegner die dagegen gerichtete Be- schwerde zu Recht abgewiesen hat. Selbst wenn die SD auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2018 eingetreten wären bzw. hät- ten eintreten müssen, so wäre dieses als offensichtlich unbegründet abzu- weisen gewesen; dies ist auch im angefochtenen Entscheid klar zum Aus- druck gekommen, weshalb es für das angerufene Gericht keinen Grund gibt, korrigierend einzugreifen. Die Beschwerde wird somit abgewiesen. 6. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel ver- pflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten zu ersetzen. Auch wenn die Beschwerdeführerin kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat, ist es für das streitberufene Gericht offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin als So- zialhilfeempfängerin nicht in der Lage wäre, Gerichtskosten zu bezahlen; entsprechend werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten verlegt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrau- ten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugespro- chen, wenn sie, wie vorliegend, in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen
- 12 - 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]